Betriebsunterbrechungsversicherung

Betriebsunterbrechungs­versicherung: wenn der Sachschaden nur der Anfang ist

Nach einem Brand oder Sturm ist der Sachschaden oft nur die halbe Geschichte: Miete, Löhne und Gehälter laufen weiter, während die Einnahmen ausbleiben. Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Kosten für die Dauer des Stillstands.

Anbieterübergreifende Einordnung · persönliche Betreuung · transparente Empfehlung

Warum ein Sachschaden allein nicht das größte Risiko ist

Ein Sachschaden ist oft „nur“ der erste Teil des eigentlichen Problems: Der gesamte Betrieb kann lahmliegen, während Fixkosten unverändert weiterlaufen – über Nacht kann eine Firma dadurch an den Rand des Ruins geraten. Hinzu kommen mögliche Kundenabwanderungen und Wettbewerbsnachteile, wenn ein Betrieb über längere Zeit geschlossen bleiben muss.

Typische Auslöser für eine Prüfung

  • Gebäude- oder Inhaltsversicherung vorhanden, aber Betriebsunterbrechung nicht geprüft
  • Wichtige Zulieferer, deren Ausfall auch den eigenen Betrieb träfe
  • Spezialmaschinen mit langer Wiederbeschaffungszeit
  • Betrieb im Lebensmittelbereich (Hinweis auf Betriebsschließung)

Unser Ansatz

Wir prüfen, ob Ihre Haftzeit zur tatsächlichen Wiederherstellungsdauer passt und ob ein Rückwirkungsschaden bei Zulieferern eingeschlossen ist.

Betrieb einordnen lassen
Leistungsüberblick

Was diese Versicherung absichert

Versichert werden Gewinnminderung und -ausfall, fortlaufende umsatzunabhängige Betriebskosten, Löhne und Gehälter, Abschreibungen sowie ggf. Miete für Ausweichräumlichkeiten – ausgelöst durch einen Sachschaden an versicherten Sachen.

Feuer & Einbruch

Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub.

Leitungswasser, Sturm & Hagel

Sowie Elementarschäden wie Erdbeben, Überschwemmung, Erdrutsch, Schneedruck.

Innere Unruhen & Streik

Mutwillige Beschädigungen, Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, unbenannte Gefahren.

Drei Größenordnungen

KBU (an Inhaltsversicherung gekoppelt), MBU (eigenständige Summe) und GBU (für größere, industrielle Betriebe).

Grundsätzlich nicht versichert: Vorsatz, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie oder radioaktive Strahlung.

Aus der Praxis

Typische Schadenbeispiele

Sturm deckt Lagerdach ab

Ein Herbststurm reißt ein Lagerdach ein; obwohl Gebäude- und Inhaltsversicherung bestehen, laufen Fixkosten, Löhne und Gehälter unabhängig davon weiter.

Rückwirkungsschaden beim Zulieferer

Ein Brand bei einem Kabelbaum-Zulieferer verursacht keinen eigenen Sachschaden, aber einen Ertragsausfall durch zwei ausgefallene Tagesproduktionen.

Einbruch im Schreibwarengeschäft

Täter randalieren aus Enttäuschung über die leere Kasse; der Laden muss ausgerechnet vor Schulbeginn für einige Zeit schließen, Kunden kaufen bei der Konkurrenz.

Schreinerwerkstatt-Brand

Ein technischer Maschinendefekt verursacht einen Brand, der die Werkstatt weitestgehend zerstört; bis zum Wiederaufbau vergehen fast 18 Monate.

Aus der Beratungspraxis

Häufige Fehler

  • Ein Rückwirkungsschaden bei einem Zulieferer wird nicht separat eingeschlossen, obwohl er ohne gesonderte Vereinbarung nicht automatisch mitversichert ist.
  • Die Haftzeit (üblicherweise zwölf Monate) wird nicht an die tatsächliche Wiederherstellungsdauer angepasst, etwa bei schwer zu ersetzenden Spezialmaschinen.
  • Die Versicherungssumme wird pauschal statt anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertung des Steuerberaters ermittelt.
Für Betriebe mit Lebensmitteln

Betriebsschließungsversicherung

Betriebe, die gewerblich mit Lebensmitteln umgehen – herstellen, verarbeiten, verpacken oder verteilen –, tragen das besondere Risiko einer behördlich angeordneten Betriebsschließung, etwa wenn bei Gästen oder Mitarbeitenden eine Infektionskrankheit nachgewiesen wird. Die Einnahmen fehlen, während Löhne, Gehälter, Miete und Steuern weiterlaufen.

Beispiel: Restaurant

Nach Salmonellen-Nachweisen bei Gästen einer Hochzeitsgesellschaft ordnet das Amt für Lebensmittelüberwachung die Schließung an – bis zur Freigabe vergehen drei Wochen.

Beispiel: Gasthof

Nach nachgewiesenen Lebensmittelvergiftungen bei Gästen ordnet der Amtsarzt die Vernichtung aller unverpackten Lebensmittel sowie eine Desinfektion an.

Versichert sind u. a. entgehender Gewinn, fortlaufende Kosten, Wiedereröffnungskosten, Warenschäden und Desinfektionskosten – für Gastronomie, Metzgereien und vergleichbare Betriebe.

Betriebsschließung besprechen

Unverbindlich & strukturiert

So läuft die Prüfung ab

  1. Kurze Anfrage senden

    Sie teilen uns kurz Ihre Betriebsgröße und Fixkosten mit.

  2. Persönliches Gespräch

    Wir klären Haftzeit, Rückwirkungsschäden und die passende Größenordnung gemeinsam am Telefon.

  3. Verständliche Einordnung

    Sie erhalten eine klare, nachvollziehbare Empfehlung.

  4. Laufende Betreuung

    Bei wachsendem Umsatz oder neuen Zulieferern passen wir Ihren Schutz an.

Betriebsunterbrechung prüfen lassen

Wir ordnen Ihre bestehende Absicherung ein oder ergänzen eine eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung.

Fragen zur Betriebsunterbrechungsversicherung

In der Regel für bis zu zwölf Monate ab Eintritt des Sachschadens (Haftzeit); je nach Tarif kann eine längere Haftzeit vereinbart werden, insbesondere wenn Maschinen nicht leicht zu ersetzen sind.
Ein Schaden, der nicht im eigenen Betrieb, sondern bei einem Zulieferer eintritt und dort zu einem Ertragsausfall führt – dieser Fall muss separat in den Vertrag eingeschlossen werden.
Die Versicherung ersetzt den durch die Unterbrechung nicht erwirtschafteten Gewinn und die fortlaufenden Kosten für die Dauer der Haftzeit – langfristige Kundenabwanderung nach Wiedereröffnung ist davon nicht separat erfasst.
Felix Marquardt – VOMA Assekuranz

Fachlich geprüft von Felix Marquardt

  • Versicherungskaufmann (IHK)
  • Fachmann für Immobiliardarlehen (IHK)
  • Geschäftsführer der VOMA Assekuranz Versicherungsmakler GmbH

Die Inhalte dieser Seite wurden mit größter Sorgfalt erstellt und fachlich geprüft. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen sowie die Annahmerichtlinien des jeweiligen Versicherers. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Letzte fachliche Aktualisierung: 09/07/2026