Tierhalterhaftpflichtversicherung

Tierhalter­haftpflicht­versicherung für Hund und Pferd

Nach § 833 BGB haften Sie als Tierhalter verschuldensunabhängig für Schäden, die Ihr Hund oder Pferd verursacht – selbst dann, wenn Sie persönlich keine Schuld trifft. Die Privathaftpflicht deckt dieses Risiko in der Regel nicht automatisch mit ab.

Anbieterübergreifende Einordnung · persönliche Betreuung · transparente Empfehlung

Warum Tierhalter besonders gefährdet sind

Die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB gilt selbst dann, wenn das Tier sich für den Halter völlig untypisch verhält. Gerade bei Personenschäden können dabei schnell Kosten entstehen, die die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigen. In manchen Bundesländern ist die Tierhalterhaftpflicht für Hunde sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Typische Auslöser für eine Prüfung

  • Anschaffung eines Hundes oder Pferdes
  • Anfragepflichtige Hunderasse (z. B. Rottweiler, Dobermann)
  • Reitbeteiligung oder Fremd-/Gastreiter
  • Weidehaltung mit Flurschaden-Risiko

Unser Ansatz

Wir prüfen, welcher Tarif zu Tierart, Nutzungszweck und Anzahl der Tiere passt – inklusive etwaiger Anfragepflicht bei bestimmten Hunderassen.

Schutz einordnen lassen
Leistungsüberblick

Was diese Versicherung absichert

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hunden bzw. Pferden zu privaten Zwecken – nur für die im Vertrag konkret bezeichneten Tiere.

Hunde & Welpen

Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch das versicherte Tier, optional inklusive Welpen.

Pferde & Fohlen

Zusätzlich versicherbar: Fohlen, Deckschäden, private Kutschfahrten, Reitbeteiligungen, Fremd-/Gastreiter.

Flurschäden

Bei Weidehaltung zusätzlich versicherbar – etwa wenn ein ausgebrochenes Tier ein Feld verwüstet.

Anfragepflichtige Rassen

Bestimmte Hunderassen (z. B. Rottweiler, Dobermann, Pitbull) müssen vorab angefragt werden.

Nicht versichert sind u. a. Vorsatz sowie gewerbliche Nutzung wie entgeltlicher Verleih oder Reitunterricht.

Aus der Praxis

Typische Schadenbeispiele

Freilaufender Hund

Ein nicht angeleinter Hund erschreckt ein Kind, das daraufhin stürzt und sich am Kopf verletzt.

  • 2.000 €

Pferd schlägt aus

Ein durch ein lautes Geräusch erschrecktes Pferd trifft beim Ausschlagen einen Passanten und bricht ihm zwei Rippen.

  • 5.000 €

Spaziergang

Ein Hund läuft einem Radfahrer vor das Rad; dieser stürzt und erleidet mehrere Rippenbrüche.

  • 8.000 €

Flurschaden

Ein aus der Koppel ausgebrochenes Pferd verwüstet ein benachbartes Feld, der Bauer macht Ernteausfall geltend.

  • 2.500 €
Aus der Beratungspraxis

Häufige Fehler

  • Es wird angenommen, ein Tier sei automatisch über die Privathaftpflicht mitversichert – tatsächlich ist dafür in der Regel ein eigenständiger Vertrag nötig.
  • Bei mehreren Tieren oder einem Tierwechsel (z. B. Verkauf/Zukauf eines Pferdes) wird die Vertragsbezeichnung nicht aktualisiert – der Schutz gilt aber nur für die konkret benannten Tiere.
  • Anfragepflichtige Hunderassen werden nicht vorab gemeldet.

Tierhalterhaftpflicht strukturiert prüfen

Wir finden den passenden Tarif für Ihr Tier – nachvollziehbar und ohne Verkaufsdruck.

Fragen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung

Ja – die Haftung nach § 833 BGB ist verschuldensunabhängig, sie gilt also auch dann, wenn das Tier sich in einer für den Halter überraschenden Weise verhält.
Nein – die Tierhalterhaftpflicht deckt Schäden, die das Tier Dritten zufügt. Die Absicherung des Tieres selbst (Behandlungskosten, Tierleben) ist Gegenstand einer eigenen Tierkranken- bzw. Tierlebensversicherung.
Bei bestimmten, gesetzlich als anfragepflichtig eingestuften Rassen (z. B. Rottweiler, Dobermann, Pitbull) ja.
Die Schadenbeispiele zeigen gerade unvorhersehbare Reaktionen (Erschrecken durch ein lautes Geräusch, spontanes Ausbrechen) als typische Auslöser – die Gefährdungshaftung greift unabhängig vom sonstigen Verhalten des Tieres.
Steffi Heller – VOMA Assekuranz

Fachlich geprüft von Steffi Heller

  • Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)

Die Inhalte dieser Seite wurden mit größter Sorgfalt erstellt und fachlich geprüft. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen sowie die Annahmerichtlinien des jeweiligen Versicherers. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Letzte fachliche Aktualisierung: 07/07/2026