Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht­versicherung

Ein ungeräumter Gehweg, ein loser Dachziegel, ein morscher Baum: Als Eigentümer haften Sie nach § 836 BGB schon aus „vermutetem Verschulden” – selbst wenn Sie persönlich nichts falsch gemacht haben. Besonders bei vermieteten Objekten ist diese Umkehr der Beweislast relevant.

Anbieterübergreifende Einordnung · persönliche Betreuung · transparente Empfehlung

Warum gerade Eigentümer besonders betroffen sind

Kommt es durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen zu einem Schaden, haftet der Eigentümer nach § 836 BGB – es sei denn, er kann beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Zusätzlich greift für alle übrigen Schäden die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB.

Typische Auslöser für eine Prüfung

  • Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses
  • Eigentümergemeinschaft oder Mehrfamilienhaus
  • Besitz eines unbebauten Grundstücks
  • Eigener Öltank auf dem Grundstück

Unser Ansatz

Wir prüfen, ob Ihre Privathaftpflicht dieses Risiko bereits abdeckt oder ob eine eigenständige Versicherung nötig ist – insbesondere bei vermieteten Objekten.

Schutz einordnen lassen
Leistungsüberblick

Was diese Versicherung absichert

Versichert sind alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie als Immobilienbesitzer einem Dritten zufügen – für das im Vertrag konkret beschriebene Gebäude oder Grundstück.

Vermietete Objekte

Eigentümer vermieteter Wohnungen, Häuser und Mehrfamilienhäuser.

Eigentümergemeinschaften

Auch für Wohnungseigentümergemeinschaften relevant, mit tarifabhängigem Umfang.

Unbebaute Grundstücke

Auch der Besitz eines noch unbebauten Grundstücks zählt ausdrücklich zur Zielgruppe.

Beweislastumkehr

Bei Schäden durch Einsturz/Ablösung von Gebäudeteilen wird Ihr Verschulden zunächst vermutet (§ 836 BGB).

Nicht versichert sind u. a. Schäden an gemieteten/geliehenen Sachen sowie Schwammbildung und Überschwemmung stehender/fließender Gewässer.

Aus der Praxis

Typische Schadenbeispiele

Klassiker

Ein Vermieter vernachlässigt die winterliche Räumpflicht; eine Passantin stürzt auf dem ungeräumten Weg und bricht sich das Bein.

  • 9.500 €

Erkennbar

Ein trotz mehrfacher Hinweise nicht gefällter kranker Baum bricht im Sturm und beschädigt das Nachbargebäude.

  • ca. 3.400 €

3. Stock

Ein morscher Treppen-Handlauf bricht, ein Besucher stürzt die Treppe hinunter.

  • 4.300 €

Parkplatz

Zwei gelöste Dachziegel beschädigen Motorhaube und Dach eines parkenden Pkw.

  • 2.700 €

Loch im Rasen

Ein potenzieller Käufer eines unbebauten Grundstücks tritt in ein durch hohes Gras verdecktes Erdloch.

  • 3.500 €
Aus der Beratungspraxis

Häufige Fehler

  • Es wird angenommen, die private Haftpflicht decke automatisch auch vermietete Immobilien oder unbebaute Grundstücke ab – dieses Risiko könnte zwar unter Umständen in der Privathaftpflicht enthalten sein, reicht der Schutz aber nicht aus, ist eine eigenständige Versicherung nötig.
  • Die Verkehrssicherungspflicht (Streu-/Räumpflicht, morsche Bäume, lockere Bauteile) wird erst nach einem Schadenfall ernst genommen.
  • Bei Eigentümergemeinschaften wird nicht geprüft, ob und in welchem Umfang Schäden am Gemeinschaftseigentum abgedeckt sind.
Ergänzung für Vermieter

Immobilien-/Vermieter-Rechtsschutz

Das Rechtsschutz-Gegenstück zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: Kaum ein Lebensbereich lädt so zum Streiten ein wie der Immobilienbereich – Streit mit Mietern, Nachbarn oder der Kommune. Während die Haftpflicht reguliert, wenn Sie selbst einen Schaden verursachen, sichert dieser Baustein die Kosten, um eigene Ansprüche durchzusetzen oder sich gegen Vorwürfe zu wehren.

Für wen

Eigentümer, Mieter und Vermieter/Verpächter von Häusern, Wohnungen, Grundstücken, Garagen oder gewerblichen Immobilien.

Beispiel: Heizkosten

Ein Mieter bestreitet die Heizkostennachzahlung mit dem Vorwurf ungeeichter Messgeräte – der Vermieter setzt sich vor Gericht durch.

Beispiel: Räumungsklage

Ein zahlungsunfähiger Mieter zieht trotz wirksamer Kündigung nicht aus; der Vermieter erwirkt Räumungsklage und Vollstreckungstitel.

Serviceleistungen für Vermieter

Oft zusätzlich: Bonitäts-Check möglicher Mieter, Übergabeprotokoll, Forderungsmanagement bei Mietrückständen, Mustertexte.

Vermieter-Rechtsschutz klären

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht strukturiert prüfen

Wir ordnen Ihre bestehende Absicherung ein oder ergänzen eine eigenständige Versicherung – nachvollziehbar und ohne Verkaufsdruck.

Fragen zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Ja – nach § 836 BGB wird bei Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen zunächst ein Verschulden des Eigentümers vermutet; er müsste das Gegenteil beweisen.
Das Risiko könnte unter Umständen in der Privathaftpflicht enthalten sein – ob der Schutz im konkreten Tarif ausreicht, sollte individuell geprüft werden. Insbesondere bei vermieteten Objekten und Mehrfamilienhäusern ist ein eigenständiger Vertrag üblich.
Ja, Eigentümer unbebauter Grundstücke gehören ausdrücklich zur Zielgruppe dieser Versicherung.
Schon eine einzelne vermietete Wohnung reicht für eine Verkehrssicherungspflicht-Haftung mit vierstelligem Schaden (siehe Schadenbeispiel „Klassiker”) – die Größe des Portfolios ist dabei nicht entscheidend.
Steffi Heller – VOMA Assekuranz

Fachlich geprüft von Steffi Heller

  • Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)

Die Inhalte dieser Seite wurden mit größter Sorgfalt erstellt und fachlich geprüft. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen sowie die Annahmerichtlinien des jeweiligen Versicherers. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Letzte fachliche Aktualisierung: 07/07/2026