Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Ein ungeräumter Gehweg, ein loser Dachziegel, ein morscher Baum: Als Eigentümer haften Sie nach § 836 BGB schon aus „vermutetem Verschulden” – selbst wenn Sie persönlich nichts falsch gemacht haben. Besonders bei vermieteten Objekten ist diese Umkehr der Beweislast relevant.
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Warum gerade Eigentümer besonders betroffen sind
Kommt es durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen zu einem Schaden, haftet der Eigentümer nach § 836 BGB – es sei denn, er kann beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Zusätzlich greift für alle übrigen Schäden die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB.
Typische Auslöser für eine Prüfung
- Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses
- Eigentümergemeinschaft oder Mehrfamilienhaus
- Besitz eines unbebauten Grundstücks
- Eigener Öltank auf dem Grundstück
Unser Ansatz
Wir prüfen, ob Ihre Privathaftpflicht dieses Risiko bereits abdeckt oder ob eine eigenständige Versicherung nötig ist – insbesondere bei vermieteten Objekten.
Schutz einordnen lassenWas diese Versicherung absichert
Versichert sind alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie als Immobilienbesitzer einem Dritten zufügen – für das im Vertrag konkret beschriebene Gebäude oder Grundstück.
Vermietete Objekte
Eigentümer vermieteter Wohnungen, Häuser und Mehrfamilienhäuser.
Eigentümergemeinschaften
Auch für Wohnungseigentümergemeinschaften relevant, mit tarifabhängigem Umfang.
Unbebaute Grundstücke
Auch der Besitz eines noch unbebauten Grundstücks zählt ausdrücklich zur Zielgruppe.
Beweislastumkehr
Bei Schäden durch Einsturz/Ablösung von Gebäudeteilen wird Ihr Verschulden zunächst vermutet (§ 836 BGB).
Nicht versichert sind u. a. Schäden an gemieteten/geliehenen Sachen sowie Schwammbildung und Überschwemmung stehender/fließender Gewässer.
Typische Schadenbeispiele
Klassiker
Ein Vermieter vernachlässigt die winterliche Räumpflicht; eine Passantin stürzt auf dem ungeräumten Weg und bricht sich das Bein.
Erkennbar
Ein trotz mehrfacher Hinweise nicht gefällter kranker Baum bricht im Sturm und beschädigt das Nachbargebäude.
3. Stock
Ein morscher Treppen-Handlauf bricht, ein Besucher stürzt die Treppe hinunter.
Parkplatz
Zwei gelöste Dachziegel beschädigen Motorhaube und Dach eines parkenden Pkw.
Loch im Rasen
Ein potenzieller Käufer eines unbebauten Grundstücks tritt in ein durch hohes Gras verdecktes Erdloch.
Häufige Fehler
- Es wird angenommen, die private Haftpflicht decke automatisch auch vermietete Immobilien oder unbebaute Grundstücke ab – dieses Risiko könnte zwar unter Umständen in der Privathaftpflicht enthalten sein, reicht der Schutz aber nicht aus, ist eine eigenständige Versicherung nötig.
- Die Verkehrssicherungspflicht (Streu-/Räumpflicht, morsche Bäume, lockere Bauteile) wird erst nach einem Schadenfall ernst genommen.
- Bei Eigentümergemeinschaften wird nicht geprüft, ob und in welchem Umfang Schäden am Gemeinschaftseigentum abgedeckt sind.
Immobilien-/Vermieter-Rechtsschutz
Das Rechtsschutz-Gegenstück zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: Kaum ein Lebensbereich lädt so zum Streiten ein wie der Immobilienbereich – Streit mit Mietern, Nachbarn oder der Kommune. Während die Haftpflicht reguliert, wenn Sie selbst einen Schaden verursachen, sichert dieser Baustein die Kosten, um eigene Ansprüche durchzusetzen oder sich gegen Vorwürfe zu wehren.
Für wen
Eigentümer, Mieter und Vermieter/Verpächter von Häusern, Wohnungen, Grundstücken, Garagen oder gewerblichen Immobilien.
Beispiel: Heizkosten
Ein Mieter bestreitet die Heizkostennachzahlung mit dem Vorwurf ungeeichter Messgeräte – der Vermieter setzt sich vor Gericht durch.
Beispiel: Räumungsklage
Ein zahlungsunfähiger Mieter zieht trotz wirksamer Kündigung nicht aus; der Vermieter erwirkt Räumungsklage und Vollstreckungstitel.
Serviceleistungen für Vermieter
Oft zusätzlich: Bonitäts-Check möglicher Mieter, Übergabeprotokoll, Forderungsmanagement bei Mietrückständen, Mustertexte.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht strukturiert prüfen
Wir ordnen Ihre bestehende Absicherung ein oder ergänzen eine eigenständige Versicherung – nachvollziehbar und ohne Verkaufsdruck.
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